Dres. Fitzner & Partner




Gewerblicher Rechtsschutz


1. Patent- und Rechtsanwälte: Naturwissenschaft und Recht in einer Kanzlei

Der gewerbliche Rechtsschutz ist ein Grenzgebiet zwischen Technik und Recht. Das heißt, bei der Beauftragung auf diesem Gebiet muss der Anwalt sowohl im Bereich der Technik als auch des Rechts fundierte Kenntnisse besitzen. Nur so läßt sich ein wirksamer Schutz von Neuerungen vor Nachahmern erreichen.

Als Rechts- und Patentanwälte sind wir im einschlägigen Recht genauso zu Hause wie in der Naturwissenschaft und Technik. Gerne geben wir Ihnen Tipps für die erfolgreiche Nutzung einer Erfindung, weisen auf Trends oder Neuentwicklungen hin und beraten Sie beim strategischen Aufbau Ihres Schutzrechtsportfolios.


2. Die Gegenstände des gewerblichen Rechtsschutzes

Die Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes, des Wettbewerbsrechts und des Urheberrechts gehören zum Bereich des Rechts der Wirtschaftsordnung und zählen damit ganz überwiegend zum Privatrecht. Zu den Gesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes rechnet man
  1. das Patentgesetz,
  2. das Markengesetz,
  3. das Geschmacksmustergesetz,
  4. das Halbleiterschutzgesetz und
  5. das Sortenschutzgesetz.
Das Wettbewerbsrecht wird geregelt im UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Zum Wettbewerbsrecht gehört auch das Kartellrecht, welches seine Regelung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet. Das Urheberrecht ist im Urhebergesetz geregelt. Der gewerbliche Rechtsschutz bezieht sich in diesen Gesetzen auf folgende Gegenstände:
  • Es wird eine gewerblich nutzbare Idee geschützt: Hier kommt insbesondere ein Patent, Gebrauchsmuster oder – sofern die besondere ästhetische Gestaltung geschützt werden soll – ein Geschmacksmuster in Betracht.
  • Es wird das Symbol des Auftretens im wirtschaftlichen Verkehr geschützt, sofern dies mit einer besonderen Leistung oder Ware verbunden ist: Hier kommt eine Marke in Betracht.
  • Wird der Wirtschaftsverkehr vor einer unlauteren Betätigung der Beteiligten beeinträchtigt: Hier greifen das UWG und das GWG.
  • Es wird in die geistige Schöpfung eines anderen eingegriffen: Hier greift das Urhebergesetz.

Im Einzelnen:

a) Patente oder Gebrauchsmuster

Für gewerblich anwendbare technische Erfindungen besteht die Möglichkeit, ein Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden. Gegenstand können technische Erfindungen sein, also die Ergebnisse eines schöpferischen Schaffens auf dem Gebiet der Technik. Die Ergebnisse geistiger Arbeit auf anderen Gebieten - Literatur, Musik, darstellende Kunst, Mathematik, kaufmännische und geschäftliche Methoden oder Organisationssysteme - können nicht Gegenstand des Patentschutzes sein. Derlei geistige Leistungen können allerdings durch das Urheberrecht geschützt sein.

Der zweite wesentliche Grundzug des Patent- und Gebrauchsmusterrechts liegt in seiner Ausrichtung auf das Gebiet der Technik und auf gewerbliche Betätigung. Das heißt, nur Erfindungen, die eine technische Neuerung beinhalten und gewerblich anwendbar sind, können geschützt werden.

Mit anderen Worten, nicht-technische Erfindungen sind weder über ein Patent noch über ein Gebrauchsmuster zu schützen. Ein erteiltes Schutzrecht gewährt dem Inhaber auch nur das Recht, Dritte von der gewerblichen Nutzung der Erfindung auszuschließen, während andere, nichtgewerbliche Nutzungen jedermann offen stehen.

Das Patent ist als Schutzrecht gewissermaßen der "große Bruder" des Gebrauchsmusters. Die Schutzdauer beträgt 20 Jahre, während die des Gebrauchsmusters 10 Jahre beträgt. Weiterhin ist zu beachten, daß über ein Patent alle technischen Erfindungen unter Schutz gestellt werden können, während ein Gebrauchsmuster nicht für Verfahren von Erzeugnissen eingetragen werden kann.


b) Marken

Nach dem Markengesetz können geschützt werden: Abbildungen der Ware, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware, Verpackungen einer Ware, sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Definiert wird die Markeneigenschaft nach dem Markengesetz durch die Unterscheidungskraft, das heißt, durch die Eignung, Waren- und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Die Entstehung des Schutzes einer Marke ist nicht ausschließlich an die Anmeldung und Eintragung gebunden. Markenschutz kann auch durch die Benutzung eines Zeichens entstehen, soweit dieses Verkehrsgeltung erworben hat und dadurch notorische Bekanntheit genießt.

Für die sogenannten geschäftlichen Bezeichnungen - also Unternehmenskennzeichen und Werktitel - entsteht ebenfalls ein Schutz mit Beginn der Benutzung.

Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im gewerblichen Verkehr als Name, Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsprinzip oder Unternehmens – also in Namensfunktion benutzt werden. Sofern das Unternehmenskennzeichen ein seiner Natur nach nicht unterscheidungskräftiges Zeichen ist, entsteht der Schutz erst durch Verkehrsgeltung.


c) Geschmacksmusterrecht

Das Geschmacksmusterrecht ist mit dem Urheberrecht verwandt. Künstlerische Gestaltungen können auch durch ein Geschmacksmuster geschützt sein, wenn die Voraussetzungen des Geschmacksmustergesetzes erfüllt sind. Das Geschmacksmustergesetz hat mit dem Markengesetz, dem Patentgesetz und dem Gebrauchsmustergesetz gemeinsam, daß es um den Schutz der gewerblichen Betätigung geht. Mit dem Urheberrecht ist das Geschmacksmustergesetz unter dem Gesichtspunkt verbunden, daß es um den Schutz einer individuellen, ästhetischen Gestaltung geht. Nach dem Geschmacksmustergesetz kommt der Geschmacksmusterschutz für ein gewerbliches Muster oder Modell in Betracht, das einen ästhetischen Inhalt besitzt, sowie neu und eigentümlich ist. Muster sind flächenmäßige, zweidimensionale Darstellungen. Die Modelle sind dagegen dreidimensionale Gebilde, wie zum Beispiel ein Fahrzeug, eine Flasche etc. Das Muster oder Modell muss gewerblich verwertbar sein.

Das Geschmacksmuster schützt nur die gewerbliche, nicht die künstlerische Betätigung. Ist also eine ästhetische Darstellung nur wiederholbar im künstlerischen Bereich, zum Beispiel als Bühnenbild, so scheidet ein Geschmacksmusterschutz aus. Das Muster muss auch einen besonderen ästhetischen Gehalt haben. Das bedeutet, daß es über das Auge auf die Form und den Farbsinn des Menschen einwirken muss.

Der Geschmacksmusterschutz wird erreicht mit der Anmeldung des Musters beim Deutschen Patent- und Markenamt und der Hinterlegung eines Exemplars und der Ablichtung eines Musters. Darauf folgt die Veröffentlichung der Anmeldung.


d) Urheberrecht

Gegenstand des Urheberrechts ist der Schutz des in das äußere Erscheinungsfeld getretenen geistigen Guts ("Werk"). Der Urheber soll angemessen an den wirtschaftlichen Nutzungen seines Werkes beteiligt werden. Das Urhebergesetz schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Der Schutz entsteht Kraft Gesetzes, sobald eine konkrete Formgestaltung und die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind.

Dabei kommt es auf die Veröffentlichung oder das Erscheinen des Werks, für das Formfreiheit besteht, nicht an.

Vom Urheberrecht sind die sogenannten Leistungsschutzrechte zu unterscheiden. Während Gegenstand des Urheberrechts die schöpferischen Leistungen des Werkschaffenden sind, geht es bei den verwandten Leistungsschutzrechten um Leistungen anderer Art, die nicht die Schöpfungstiefe erreichen, wie bei urheberrechtlich geschützten "Werken" (z. B. Lichtbilder). Außerdem schützt das Gesetz auch diejenigen, die zwar nicht selbst unmittelbar vortragen oder ausführen, sondern bei dem Vortrag oder der Aufführung in ihrem Leistungsergebnis künstlerisch mitwirken.

Computerprogramme sind ebenfalls durch das Urheberrecht geschützt; sie gehören zum Bereich der Wissenschaft und sind - je nach dem, ob eine sprachliche oder graphische Darstellung vorliegt - dem Urheberschutz als Schriftwerk oder Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art zugänglich.


e) Wettbewerbsrecht

Zum Wettbewerbsrecht rechnet man das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Durch diese Gesetze sollen Arbeitnehmer, Lieferanten und Konkurrenten (Wettbewerber) vor unzulässigem Wettbewerbsverhalten geschützt werden. Außerdem soll der marktwirtschaftliche Wettbewerb auch im Interesse der Allgemeinheit gesichert werden.


f) Arbeitnehmererfinderrecht

Zu den Innovationen in einer Firma gehören auch die Erfindungen, die Arbeitnehmer machen; sie werden in Deutschland Arbeitnehmererfindungen genannt. Das dafür einschlägige Gesetz (ArbEG) ist eine Besonderheit des deutschen Rechts.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben auf diesem Sektor eine Reihe von Pflichten zu beachten, von denen hier nur einige genannt werden sollen.

Hat ein Arbeitnehmer eine Erfindung gemacht, so muss er seine Erfindung dem Arbeitgeber melden. Dieser muss sich entscheiden, ob er die Anmeldung in Anspruch nehmen und im eigenen Namen anmelden möchte oder nicht. Die Erfindungsmeldung muss bestimmten Ansprüchen genügen; z. B. kann ein Verbesserungsvorschlag nicht als Erfindung ausgelegt werden. Der Arbeitgeber muss den Eingang der Meldung unverzüglich bestätigen. Innerhalb einer Inanspruchnahmefrist von vier Monaten kann er die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch nehmen. Bei kommerzieller Nutzung nach Erteilung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

g) Verfahrensrecht und allgemeines Zivilrecht

Im allgemeinen Zivilrecht beraten wir schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Vertragsrechts, im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes insbesondere bezüglich der Gestaltung von Lizenzverträgen.

Außerdem beraten wir im Bereich des Internetrechts. Dazu zählt insbesondere das Recht des elektronischen Handels (E-Commerce), aber auch das Recht der Domainnamen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.





Patente, Marken, Design und Recht aus einer Hand